Ortsbeirat Udenhausen

 

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"Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne daß das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird."

Bundesgerichtshof - Friesenhaus - 09.03.1989 AZ: I ZR 54/87

 

 



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